Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Tatsächlich entrichtete Steuern (Abs. 3 Satz 3 Nr. 1)
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Das Nachversteuerungskonto wird zunächst durch tatsächlich entrichtete Steuern auf tatsächliche oder fiktive Ausschüttungen gemindert. Steuern auf tatsächliche oder fiktive Ausschüttungen, die zur Minderung des Nachversteuerungskontos herangezogen werden, dürfen nicht doppelt als angepasste erfassten Steuern berücksichtigt werden (s. Rz. 63). Die Minderung des Nachversteuerungskontos geht daher der Berücksichtigung als angepasste erfasste Steuern grundsätzlich vor. Als Steuern i.S.d. § 71 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 MinStG sind Ertragsteuern eines zulässigen Ausschüttungssystems erfasst, die zu entrichten sind, wenn das Unternehmen Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet oder eine fiktive Gewinnausschüttung unterstellt wird. Der Gesetzeswortlaut bezieht Steuern, die entstehen, wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen, nicht mit ein, obwohl diese in § 7 Abs. 36 Nr. 1 MinStG (vgl. § 7 MinStG Rz. 274 ff.) ebenfalls als Steuern eines zulässigen Ausschüttungssystems genannt werden.
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Hierzu führt der Gesetzgeber aus, dass „Steuern, die in einem zulässigen ...