Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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D. Mindeststeuerüberschussvortrag (Abs. 3)
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Nach der massiven Kritik der Praxis an der als überschießend wahrgenommenen Regelung des Art. 4.1.5 GloBE-MV wurde im Rahmen der ersten OECD-VWL Februar 2023 die Option des „Excess Negative Tax Expense Carry-forwards“ („Mindeststeuerüberschussvortrag“) eingeführt (s. Rz. 3 und 7 ff.) und in § 46 Abs. 3 MinStG umgesetzt. Die Regelung erlaubt es auf den Ansatz eines zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags nach § 46 Abs. 1 i.V.m. § 57 MinStG zunächst zu verzichten (Satz 1). In diesem Fall ist die Differenz i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 MinStG zwischen den angepassten erfassten Steuern und den erwarteten angepassten erfassten Steuern in nachfolgende Geschäftsjahre vorzutragen (Satz 2). Entstehen in einem späteren Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und ein positiver Betrag angepasster erfasster Steuern, kürzt die Verwendung des Vortrags den Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern des Geschäftsjahres, jedoch höchstens bis auf Null (Satz 3). Ein nach Verwendung noch vorhandener Vortrag wird — bis zu dessen vollständigem Verbrauch und ungeachtet des Verbleibs einer Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebie...