Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Betroffene Gesellschafter
56
Die Steuerpflicht der (fiktiven) Ausschüttungen tritt nur bei den gruppenzugehörigen Gesellschaftern ein, für die der Antrag gem. § 74 Abs. 1 MinStG gestellt wurde (s. Rz. 42 f.).
57
Ist eine steuertransparente Einheit (z.B. Personengesellschaft) als gruppenzugehöriger Gesellschafter an der Investmenteinheit beteiligt (s. Rz. 42, 46, 51), werden die steuerpflichtigen (fiktiven) Ausschüttungen entweder ihrer Betriebsstätte (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 MinStG) oder ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 MinStG) zugerechnet.