Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Steuertransparente Einheiten (§ 92 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 MinStG)
a) Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 MinStG
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§ 49 Abs. 1 Nr. 2 MinStG enthält eine Vorschrift zur Zurechnung von erfassten Steuern an die Gesellschafter einer steuertransparenten Einheit i.S.d. § 7 Abs. 32 Satz 2 Nr. 2 MinStG, d.h. einer Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste sowohl im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung als auch im Belegenheitsstaat des Gesellschafters für Zwecke der Besteuerung auf nationaler Ebene steuerlich transparent ist (zu den Einzelheiten s. § 7 MinStG Rz. 230). Dies ist bei Personengesellschaften regelmäßig der Fall, auch bei gewerblichen Personengesellschaften, die selbst Steuersubjekt von lokalen oder regionalen Steuern — etwa im Fall der deutschen Gewerbesteuer — sind (zu den Einzel S. 1403 heiten s. § 7 MinStG Rz. 231). Aus der Definition der steuertransparenten Einheiten folgt somit, dass § 49 Abs. 1 Nr. 2 MinStG regelmäßig nur auf lokale oder regionale Steuern oder bestimmte Quellensteuern, die auf Ebene der steuertransparenten Einheiten anfallen, Anwendung finden kann. Ferner ist zu beachten, dass § 7 Abs. 32 Satz 2 Nr. 2 MinStG eine „soweit“-Vo...