Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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XXIV. Passive Erträge (Abs. 25)
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§ 7 Abs. 25 MinStG definiert für Zwecke des § 49 Abs. 2 MinStG den Begriff der passiven Erträge. § 49 Abs. 2 Satz 1 MinStG begrenzt betragsmäßig die Zurechnung erfasster Steuern nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Zurechnung einer Hinzurechnungsbesteuerung) und Nr. 4 (Zurechnung für hybride oder umgekehrt hybride Einheiten) bezogen auf passive Erträge. Dabei wird die Zurechnung nach oben auf den Betrag begrenzt, der zu einer Hochschleusung des effektiven Steuersatzes für die passiven Erträge der Tochtergesellschaft auf den Mindeststeuersatz von 15 % führt. Bei § 49 Abs. 2 MinStG handelt es sich insofern um eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die verhindern soll, dass mobile Einkünfte in Niedrigsteuerhoheitsgebiete verlagert werden, um die darauf entrichteten Hinzurechnungs-Steuern mit anderen im Niedrigsteuerhoheitsgebiet auf dortige Erträge entrichteten Steuern zusammenzurechnen und so die Konzernsteuerquote zu senken.
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§ 7 Abs. 25 MinStG setzt voraus, dass
1. einer der in Nr. 1 bis 6 genannten Erträge (Dividenden, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren, Annuitäten oder Nettogewinne aus Vermögen, das zu einer dieser Erträge führt) vorliegt,
2. diese...