Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Deutscher Umsetzungsprozess
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Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 i.d.F. des Regierungsentwurfs v. wurde durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. hinsichtlich der zeitlichen Maßgaben zur Erfassung der Erträge angepasst und um einen Verweis auf die §§ 28—29 MinStG erweitert. Diese Änderungen sollen Punkt 2 der vom Inclusive Framework on BEPS am angenommenen Verwaltungsleit S. 489 linien zur Administration der GloBE-MV in Bezug auf die zeitliche Erfassung anerkannter steuerlicher Zulagen als Erträge für Zwecke der Mindeststeuer umsetzen. Dies ist u.E. aber missglückt, so dass § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MinStG einer korrigierenden Auslegung vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks und der Systematik des Gesetzes zugeführt werden müssen.
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Eine partielle Änderung des § 27 Abs. 2 MinStG ist durch das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz — MinStGAnpG) v. erfolgt. Diese Änderung soll der zutreffenden Anwendung der §§ 28—29 MinStG dienen, ist i.R.d. § 27 Abs. 2 MinStG aber angesichts der insofern klaren Vorgaben des Art. 3 Nr. 39 MinSt...