Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Zusammenhängende Aufwendungen
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§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst neben den direkt zugewendeten Vorteilen auch „damit zusammenhängende Aufwendungen“ als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Insofern muss nach dem EStG bei der illegalen Aufwendung kein unmittelbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Vorteilsgewährung bestehen, damit diese außerbilanziell zu korrigieren ist. Vielmehr ist bereits ein Veranlassungszusammenhang ausreichend. Von Bedeutung ist dies u.a. für Transaktionskosten (z.B. Reise-, Transport-, Telefonkosten) und Nebenkosten im Zusammenhang mit den einschlägigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (z.B. Beratungs-, Verteidigungs- und Gerichtskosten).
Dementgegen sind mangels expliziter Aufnahme im Wortlaut des § 18 Nr. 6 MinStG („Aufwendungen für [...] illegale Zahlungen“) meines Erachtens indirekte Kosten im Zusammenhang mit den illegalen Zahlungen nicht von der Hinzurechnungsnorm des MinStG erfasst. Auch der GloBE-MK 2025 und die Gesetzesbegründung zum MinStG deuten auf keine gegenteilige Rechtsauffassung hin. So spricht Der GloBE-MK 2025 ausschließlich von „Bribes, kickbacks, and other illegal payments“ und auch ...