Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
E. Nettobuchwert i.S.d. Abs. 1 (Abs. 4)
53
Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3—4 MinStG ist der jeweilige Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte die Summe der Nettobuchwerte der materiellen Vermögenswerte. § 12 Abs. 4 MinStG definiert diesen Nettobuchwert materieller Vermögenswerte i.S.d. § 12 Abs. 1 MinStG. Diese besondere Bewertungsvorschrift gilt nach dem Wortlaut nur für Zwecke des § 12 Abs. 1 MinStG; ist aber auch für die Anwendung des § 83 Abs. 3 Satz 2 MinStG relevant. Eine vergleichbare, aber im Detail abweichende Bewertungsvorschrift enthält § 60 Abs. 3 MinStG für Zwecke des substanzbasierten Freibetrags.
54
Gemäß § 12 Abs. 4 MinStG ist der Nettobuchwert i.S.d. § 12 Abs. 1 MinStG das arithmetische Mittel, aus den für einen materiellen Vermögenswert zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres im Jahresabschluss ausgewiesenen Werten nach Berücksichtigung der kumulierten Abschreibungen und substanzbedingten Wertminderungen. Ein unterjährig angeschaffter oder veräußerter Vermögenswert fließ daher stets nur mit der Hälfte seines Anfangs- bzw. Endwerts ein. Diese Definition entspricht Art. 3 Nr. 29 MinStRL bzw. der Definition des „Net Book Value“ in Art. 10.1 GloBE-MV, verwendet aber eine etwas abweichende Formulierung und bewirkt durch den Bezug auf ...