Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Rechtsfolgen
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Durch das Wahlrecht nach Abs. 3 kann eine Einheit, die nach Abs. 2 eigentlich als ausgeschlossene Einheit gilt, für Zwecke des MinStG als reguläre GE behandelt werden. Dadurch unterliegt sie den Ergänzungssteuerregelungen nach §§ 8 ff. MinStG, insbesondere kann auf dieser Ebene gezielt die PES nach § 8 Abs. 2 Satz 1 MinStG zur Anwendung gebracht werden. Denn die Rückausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MinStG, wonach die PES nicht auf Ebene der IPE erhoben wird, wenn die OMG selbst einer PES unterliegt, greift nicht, sofern es sich bei der OMG um eine ausgeschlossene Einheit handelt (s. Rz. 14). Es kommt zudem darauf an, dass tatsächlich eine Steuerschuld auf Ebene der OMG entsteht. Das Wahlrecht ermöglicht somit eine zentrale Steuererhebung und vermeidet eine Belastung auf nachgelagerte Einheiten durch die SES. Die Regelung entspricht Art. 7 MinStRL.