Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Ausnahme von der SES
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Durch die Ausnahme nach § 83 Abs. 2 Satz 1 MinStG wird die Nichtanwendung des SES festgeschrieben. Die Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrags nach §§ 11 MinStG ist überaus aufwendig und erfordert neben der Ermittlung der relevanten Sachverhaltsinformationen zur Bestimmung des Besteuerungsrechts aller betroffenen Staaten insbesondere auch eine genaue Überwachung, welche Staaten diese Steuer in welchem Umfang erheben, da sich dies auf die Höhe des zu erhebenden Ergänzungssteuerbetrags auswirkt. Die Ausnahme von der SES stellt damit eine spürbare Verwaltungserleichterung dar.