Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Betriebsprüfungen mit Reflexwirkungen auf die Mindeststeuer
a) Betriebsprüfung innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets
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Betriebsprüfungen auf der Ebene einzelner Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebietes können auf die Besteuerungsgrundlagen nach dem MinStG für ein gesamtes Steuerhoheitsgebiet Auswirkungen haben. Den Mechanismus zur Berücksichtigung der Anpassungen und Änderungen von erfassten Steuern, die sich erst nach Abgabe der Mindeststeuererklärung in Folge von Betriebsprüfungen ergeben, regelt § 52 MinStG. Die Regelung ordnet in den Abs. 1 und 2 eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die zeitliche Erfassung für Zwecke der Berechnung der erfassten Steuern abhängig davon an, ob es sich um eine Erhöhung (Regelfall bei Betriebsprüfungen) oder Verminderung der Steuerschuld im Jahresabschluss der betroffenen Geschäftseinheit handelt (s. § 52 MinStG Rz. 27 ff. sowie § 52 MinStG Rz. 50 ff.).
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In der Praxis dürften insbesondere Anpassungen von Verrechnungspreisen für Lieferungen, Dienstleistungen, Überlassungen oder (Einmal-)Übertragungen im Rahmen von Betriebsprüfungen ei...