Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Ermittlung der Einbeziehungsquote (Abs. 2 Satz 1)
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§ 9 Abs. 2 Satz 1 MinStG definiert die Einbeziehungsquote (inclusion ratio) für Zwecke der Ermittlung des zuzurechnenden Steuererhöhungsbetrags. Die Einbeziehungsquote wird wie folgt ermittelt:
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Der Mindeststeuer-Gewinn ist nach den Vorgaben des dritten Teils des MinStG zu ermitteln (s. §§ 15 ff. MinStG). Der Minderungsbetrag ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 3 MinStG und entspricht dem Anteil am Mindeststeuer-Gewinn, der den außenstehenden Gesellschaftern zuzurechnen ist.
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Bei einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft beträgt die Einbeziehungsquote damit stets 1 bzw. 100 Prozent, da kein Minderungsbetrag auf außenstehende Gesellschafter entfällt. Damit sind in diesem Fall keine weiteren Berechnungen erforderlich. § 9 Abs. 3 Satz 1 MinStG spielt folglich keine Rolle.