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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

V. Kürzung um Investmentverlustvorträge (Abs. 4 Nr. 4)

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Gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 4 MinStG wird der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit um Investmentverlustvorträge gekürzt. Der Begriff der Investmentverlustvorträge ist in § 74 Abs. 3 Satz 3 MinStG definiert. Hierunter sind nicht nur Verluste zu verstehen, die am Ende des Bezugszeitraums nicht genutzt sind, sondern auch die nach Anwendung eines Verlustrücktrags noch vorhandenen Mindeststeuer-Verluste (s. Rz. 103).

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Nach hier vertretener Auffassung ist in einem ersten Schritt der Abzug der erfassten Steuern gem. § 74 Abs. 4 Nr. 1 MinStG (Rz. 112), in einem zweiten Schritt der Abzug der (fiktiven) Ausschüttungen gem. § 74 Abs. 4 Nr. 2 MinStG (Rz. 118), in einem dritten Schritt der Mindeststeuer-Verluste gem. § 74 Abs. 4 Nr. 3 MinStG vorzunehmen (Rz. 126), bevor die Investmentverlustvorträge gem. § 74 Abs. 4 Nr. 4 MinStG in einem vierten Schritt abgezogen werden.

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§ 74 MinStG sieht — anders als etwa § 10d EStGkeine Einschränkungen der Höhe nach bei der Verlustverrechnung vor. Zudem gibt es grundsätzlich keine zeitlichen Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung eines Investmentverlustvortrags.

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Erst wenn keine Einheit der Unternehmensgruppe mehr an der Investmenteinheit beteiligt ist, ist der Investmentverlu...

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