Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Kürzung um Investmentverlustvorträge (Abs. 4 Nr. 4)
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Gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 4 MinStG wird der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit um Investmentverlustvorträge gekürzt. Der Begriff der Investmentverlustvorträge ist in § 74 Abs. 3 Satz 3 MinStG definiert. Hierunter sind nicht nur Verluste zu verstehen, die am Ende des Bezugszeitraums nicht genutzt sind, sondern auch die nach Anwendung eines Verlustrücktrags noch vorhandenen Mindeststeuer-Verluste (s. Rz. 103).
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Nach hier vertretener Auffassung ist in einem ersten Schritt der Abzug der erfassten Steuern gem. § 74 Abs. 4 Nr. 1 MinStG (Rz. 112), in einem zweiten Schritt der Abzug der (fiktiven) Ausschüttungen gem. § 74 Abs. 4 Nr. 2 MinStG (Rz. 118), in einem dritten Schritt der Mindeststeuer-Verluste gem. § 74 Abs. 4 Nr. 3 MinStG vorzunehmen (Rz. 126), bevor die Investmentverlustvorträge gem. § 74 Abs. 4 Nr. 4 MinStG in einem vierten Schritt abgezogen werden.
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§ 74 MinStG sieht — anders als etwa § 10d EStG — keine Einschränkungen der Höhe nach bei der Verlustverrechnung vor. Zudem gibt es grundsätzlich keine zeitlichen Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung eines Investmentverlustvortrags.
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Erst wenn keine Einheit der Unternehmensgruppe mehr an der Investmenteinheit beteiligt ist, ist der Investmentverlu...