Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Inländisches Joint Venture
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§ 90 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 MinStG erfasst das inländische Joint Venture. Hinsichtlich der von § 90 Abs. 2 Satz 1 MinStG erfassten Joint Ventures kann auf die (allgemeine) Definition in § 67 Abs. 4 MinStG verwiesen werden. Demnach handelt es sich dabei grundsätzlich um eine Einheit, (i) deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode (§ 7 Abs. 9 MinStG) im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden und (ii) diese oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 % an dieser Einheit hält (zu den Einzelheiten § 67 MinStG Rz. 15 ff.).
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Das Joint Venture muss ferner im Inland belegen sein. Zum Inlandsbegriff kann auf die Definition in § 7 Abs. 16 MinStG verwiesen werden. Demnach ist unter Inland das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie der ihr zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandsockel zu verstehen.