Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Mindesteuer-Umsatz und -Gewinn (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
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Nr. 1 bestimmt, dass der Mindeststeuer-Umsatz und der Mindeststeuer-Gewinn einer unwesentlichen Geschäftseinheit grundsätzlich dem im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Umsatz dieser Geschäftseinheit entsprechen. Es erfolgt allerdings eine Kürzung um Gewinnausschüttungen anderer Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe und um die im sonstigen Ergebnis erfassten Umsätze oder Erträge.
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Der maßgebliche Gewinn wird damit immer mit dem Umsatz der Geschäftseinheit gleichgesetzt und somit eine 100 % Gewinnmarge unterstellt. Die Anwendbarkeit des Safe Harbours wird daher in der Regel nur in Betracht kommen, wenn die Unternehmensgruppe in der maßgeblichen Steuerjurisdiktion weitere bedeutende Geschäftseinheiten unterhält.