Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Die fingierte Unternehmensgruppe im Falle steuerpflichtiger Einzelgesellschaften (Abs. 1 Satz 2)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 MinStG bestimmt, dass eine Unternehmensgruppe auch aus einer einzelnen Einheit bestehen kann (z.B. ein Stammhaus mit seinen Betriebsstätten). Damit werden auch Fälle erfasst, in denen eine Einheit z.B. keine Tochtergesellschaften besitzt. Es wird also keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Formen der Geschäftstätigkeit gemacht. Voraussetzung ist, dass diese Einheiten nicht bereits Bestandteil einer Unternehmensgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MinStG sind.
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Hintergrund ist, dass Unternehmensgruppen, die die konsolidierte Umsatzschwelle erreichen und ihre Tätigkeiten durch Betriebsstätten anstelle von Tochtergesellschaften ausüben, ebenfalls den Regeln des MinStG unterliegen sollen. Entsprechend erweitert § 4 Abs. 1 Satz 2 MinStG im Einklang mit Art. 1.2.3 GloBE-MV die Definition der Unternehmensgruppe. Die Definition sieht vor, dass eine eigenständige Einheit, die ansonsten kein Mitglied einer Gruppe gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 MinStG (bzw. Art. 1.2.2 GloBE-MV) ist, für Zwecke der Mindeststeuer als Gruppe behandelt wird.
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Keine Voraussetzung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 MinStG im Gegensatz zu ...