Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode
(1) 1Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht berücksichtigt werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Unternehmensgruppe für nach dem beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte nur auf der Grundlage von solchen Berichtspaketen und Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt hat, die S. 1347 die Auswirkungen der Erwerbsmethode beim Ansatz vorhergehender Erwerbe berücksichtigen. 3Abweichend von Satz 1 ist ein späterer Wechsel zur Einbeziehung der Auswirkungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig, wenn die Geschäftseinheiten aufgrund einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Berücksichtigung der Erwerbsmethode im Berichtspaket oder Jahresabschluss verpflichtet sind.
(2) 1Bei einer Berücksichtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR-Routinegewinn-Test...