Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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G. Definition Teilung (Abs. 6)
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§ 63 Abs. 6 MinStG definiert den Begriff der Teilung. Eine Teilung ist danach jede Vereinbarung, bei der die Einheiten einer Unternehmensgruppe in mehrere Unternehmensgruppen geteilt werden. Nach einer Teilung werden die Einheiten somit nicht mehr von derselben, sondern von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften verschiedener Unternehmensgruppen konsolidiert.
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Eine Teilung nach § 63 Abs. 6 MinStG liegt nicht vor, wenn eine Unternehmensgruppe eine oder mehrere Einheiten der Unternehmensgruppe auf eine andere Unternehmensgruppe überträgt. In diesen Konstellationen werden die übertragene Einheit oder die übertragenen Einheiten der Unternehmensgruppe Teil einer bereits bestehenden Unternehmensgruppe. Es entsteht mithin keine neue Teilunternehmensgruppe, die einen eigenen Konzernabschluss aufstellt. Eine solche Übertragung kann jedoch unter den Bestimmungen der §§ 62 bis 64 MinStG fallen. Grundsätzlich liegt auch keine Teilung i.S.d. § 63 Abs. 6 MinStG vor, wenn eine Unternehmensgruppe eine einzelne Einheit der Unternehmensgruppe veräußert, da diese einzelne Einheit nach der Übertragung keine Unternehmensgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MinStG ...