Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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§ 7 Abs. 27 MinStG definiert den Begriff der „Pensionseinheit“. Auf eine Pensionseinheit wird insbesondere für den Korrekturposten Pensionsaufwand i.S.d. § 25 MinStG (s. § 25 MinStG Rz. 1 ff.) sowie im Rahmen der ausgeschlossenen Einheiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 MinStG (s. § 5 MinStG Rz. 18) Bezug genommen.
Im ersten Fall hat das Vorliegen einer Pensionseinheit Relevanz für die Anwendbarkeit der Korrekturvorschrift nach § 18 Nr. 9 MinStG. Denn der in § 25 Satz 1 MinStG definierte Korrekturposten soll nach Satz 2 der Vorschrift nur Anwendung finden, wenn die Pensionsverpflichtung auf eine ebensolche Pensionseinheit ausgelagert ist. Liegt ein solcher Auslagerungsfall vor, ist der Korrekturposten Pensionsaufwand der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und den für das Geschäftsjahr an eine Pensionseinheit geleisteten Beiträgen.
Der zweite Anwendungsfall bezieht sich darauf, dass ausgeschlossene Einheiten i.S.d. § 5 MinStG nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und die Ergänzungssteuerregelungen daher keine Anwendung auf sol...