Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 15 MinStG dient der nationalen Umsetzung von Art. 15 „Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste“ der MinStRL. Die korrespondierende Vorschrift findet sich in Art. 3.1 „Financial Accounts“ der GloBE-MV. Im Rahmen der Umsetzung der MinStRL in nationales Recht, hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 15 MinStRL lediglich eine etwas abweichende Anordnung des Regelungsinhalts gewählt und so wurden in § 15 MinStG nur die Abs. 1 bis 3 des Art. 15 der MinStRL umgesetzt, wohingegen die Abs. 4 bis 6 an anderer Stelle im MinStG geregelt sind.