Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Allgemeine Grundsätze
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Mit § 9 MinStG setzt der deutsche Gesetzgeber Art. 9 MinStRL um. Art. 9 MinStRL regelt die Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen des PES. Die Vorschrift beruht auf Art. 2.2 der GloBE-Mustervorschriften. Da es sich um eine zwingende Vorgabe des Richtlinienrechts handelt, blieb dem nationalen Gesetzgeber insoweit kein Umsetzungsspielraum (s. auch § 8 MinStG Rz. 1 ff.).