Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Fiktive Betriebsstätten nach dem OECD-MA (Abs. 3 Nr. 3)
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§ 6 Abs. 3 Nr. 3 MinStG bestimmt die Belegenheit von Betriebsstätten i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 3 MinStG. Hierunter fallen Geschäftseinrichtungen, die sich in einem Steuerhoheitsgebiet befindet, in dem kein Körperschaftsteuersystem etabliert ist. Voraussetzung ist stets, dass die Geschäftseinrichtung nach dem OECD-MA als Betriebsstätte gelten würde. Weiterhin muss der Quellenstaat ein (fiktives) Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Art. 7 OECD-MA für die der tatsächlichen oder fingierten Geschäftseinrichtung zuzuordnenden Einkünfte haben. Abweichend von § 4 Abs. 8 Nr. 1 u. 2 MinStG orientiert sich die Betriebsstättendefinition in § 4 Abs. 8 Nr. 3 MinStG also nicht nach dem tatsächlich anwendbaren DBA (Nr. 1) oder den rein nationalen Vorschriften (Nr. 2), sondern ausschließlich nach dem fiktiv anzuwendenden OECD-MA (zu weiteren Details vgl. § 4 MinStG Rz. 158 f.).
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Liegt eine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 3 MinStG vor, so ist diese gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 MinStG in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Erneut werden dem Quellenstaat die Einkünfte mindeststeuerlich zugerechnet. Dass dieser mangels Anwendbarkeit ein...