Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Eigenkapitalbeteiligung
a) Definition
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§ 20 Abs. 1 MinStG stellt auf das Tatbestandsmerkmal „Eigenkapitalbeteiligung“ ab. Im Sinne dieser Norm handelt es sich um eine Beteiligung am Gewinn, Kapital, den Rücklagen oder Stimmrechten einer ausschüttenden Einheit (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG). Da eine „Einheit“ jeden Rechtsträger und jede Einrichtung, die ein Rechnungslegungswerk aufstellt, umfasst (§ 4 Abs. 6 MinStG), handelt es sich insoweit um einen weiten Anwendungsbereich.
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Die Regelung greift mit der Terminologie „Eigenkapitalbeteiligung“ die in § 7 Abs. 8 MinStG gleichlautende Begriffsbestimmung auf und stellt damit einen Bezug zu der dort verwendeten Definition her. Indes weicht der Umfang der beiden Vorschriften voneinander ab. Während eine Eigenkapitalbeteiligung nach § 7 Abs. 8 MinStG einen Anspruch an Gewinnen, dem Kapital oder den Rücklagen erfor S. 371 dert, stellt die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG auf die Beteiligung am Gewinn, dem Kapital, den Rücklagen oder Stimmrechten ab und geht damit von einem weiteren Begriffsverständnis aus.
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Damit überlagert die spezialgesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG mit einer gesonderten Definition der „Schachtelbeteiligung“ die allgemeine V...