Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Abgrenzung zum Begriff des „internationalen Verkehrs“ im OECD-MA 2017
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Im GloBE-Kontext hat der Begriff „international traffic“ (Art. 3.3.2. Satz 1 Buchst. a—f GloBE-MV) bzw. „internationaler Verkehr“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1—6 MinStRL) eine geringfügig andere Bedeutung als nach der abkommensrechtlichen Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA 2017. Nach S. 549 den GloBE-MV , die für die Auslegung der MinStRL herangezogen werden sollen, umfasst der Begriff „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Schiff, es sei denn, das Schiff wird ausschließlich zwischen Orten innerhalb desselben Hoheitsgebiets betrieben (unabhängig davon, ob die GE in diesem Hoheitsgebiet ansässig ist). Die Definition in Art. 3 OECD-MA enthält seit dem „Update 2017“ den Zusatz „und das Unternehmen, welches das Schiff [...] betreibt, ist nicht ein Unternehmen dieses Vertragsstaats.“ Diese Ergänzung im OECD-MA im Zuge des „Update 2017“ wurde von der OECD im Interesse einer sachgerechten Anwendung des Art. 8 OECD-MA als notwendig erachtet. Davon a...