Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Rechtsfolge und Korrekturbetrag
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Nach § 18 Nr. 12 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 MinStG ist eine Korrektur des Aufwands für aktienbasierte Vergütungen vorzunehmen, so dass die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag erfassten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen in der Höhe der steuerrechtlich erfassten Aufwendungen im Mindeststeuer-Gewinn bzw. Mindeststeuer-Verlust zu berücksichtigen sind.
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Der Korrekturbetrag für das laufende Geschäftsjahr bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 MinStG beispielhaft wie folgt:
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Im Falle eines negativen Korrekturbetrags ergibt sich eine Minderung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses bzw. Erhöhung des Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags nach § 18 Nr. 12 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 MinStG. Bei einem positiven Korrekturbetrag erhöht sich der Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. mindert sich der Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag aus der Inanspruchnahme des Wahlrechts gem. § 18 Nr. 12 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 MinStG.
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Es kann infolge der Ausübung des Wahlrechts ein eigenständiger mindeststeuerlicher Buchwert i.S.v. § 50 Abs. 1a Satz 1 MinStG zur Bestimmung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. Mindeststeuer-Verlusts entstehen. Soweit erfasste latente Steuern i...