Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Wie oben (Rz. 10 ff.) erwähnt, ist der Anwendungsbereich von Art. 17 MinStRL z.T. deutlich enger gefasst als der Anwendungsbereich der Tonnagesteuer innerhalb der EU, wobei letzterer auf den Seeverkehrsleitlinien und den diesbezüglichen Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung von Tonnagesteuerregelungen in den EU-Mitgliedsstaaten basiert. Es ist daher fraglich, ob die daraus resultierenden Divergenzen mit dem Unionsprimärrecht vereinbar sind. So könnte ggf. ein Verstoß gegen Art. 20 (Gleichheit vor dem Gesetz) und Art. 21 (Nichtdiskriminierung) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) vorliegen. Entscheidend dürfte insoweit sein, ob von den Divergenzen betroffene Schifffahrtsunternehmen (z.B. Betreiber von Offshore Service-Schiffen und Schiffsmanager) mit Schifffahrtsunternehmen vergleichbar sind, die davon nicht davon betroffen sind, d.h. mit Unternehmen, deren Tätigkeit von der Ausnahmeregelung des Art. 17 MinStRL umfasst ist. Aus Abs. 17 der Präambel der MinStRL lässt sich ablei...