Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 52 MinStG ist eine Vorschrift zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern, die in Teilbereichen zudem als Missbrauchsvermeidungsvorschrift ausgestaltet ist. Die Vorschrift enthält spezielle Regelungen zur Berücksichtigung nachträglicher Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern.
S. 954
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Die Vorschrift gliedert sich in sechs Absätze. Die Abs. 1 bis 4 regeln die Berücksichtigung nachträglicher Erhöhungen bzw. Minderungen der erfassten Steuern. Abs. 5 regelt die Behandlung latenter Steueraufwendungen aufgrund einer Absenkung bzw. Erhöhung des anwendbaren inländischen Steuersatzes. Abs. 6 enthält eine Regelung, die sicherstellt, dass ausschließlich solche erfassten Steuern für Mindestbesteuerungszwecke berücksichtigt werden, die binnen drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres ihrer Erfassung tatsächlich entrichtet wurden.
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Die Regelungen des § 52 MinStG sind erforderlich, weil das System der Mindestbesteuerung auf Daten der Rechnungslegung aufbaut. Erfasste Steuern werden folglich bereits zu einem Zeitpunkt berücksichtigt, in dem der maßgebliche Rechnu...