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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

II. Kürzung um erfasste Steuern (Abs. 4 Nr. 1)

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Von dem Ausgangsbetrag werden zunächst die erfassten Steuern der Investmenteinheit abgezogen. Hierbei handelt es sich um die erfassten Steuern i.S.v. § 45 MinStG, d.h. insbesondere Steuern vom Einkommen oder Ertrag der Geschäftseinheit, die im Jahresabschluss der Investmenteinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer anderen Geschäftseinheit, an der die Geschäftseinheit eine Eigenkapitalbeteiligung hält, ausgewiesen sind (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 MinStG). Hintergrund der Vorschrift ist der Umstand, dass die erfassten Steuern der Investmenteinheit nicht für eine Ausschüttung zur Verfügung stehen.

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§ 74 Abs. 4 MinStG sieht keine explizite Reihenfolge vor, nach welcher die einzelnen Beträge von dem Mindeststeuer-Gewinn abgezogen werden. Nach hier vertretener Auffassung ist daher die Reihenfolge in § 74 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 MinStG maßgeblich und dementsprechend zur Ermittlung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gewinns der Abzug der erfassten Steuern als erster Schritt vorzunehmen.

113

Es sind nur die erfassten Steuern des untersuchten Geschäftsjahres abzuziehen, da Abs. 4 Nr. 1 — a...

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