Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 6 MinStG setzt die Vorgaben des Art. 4 MinStRL sowie des Art. 10.3 GloBE-MV inhaltsgleich um. Wesentliche Teile des Art. 4 MinStRL wurden dabei sogar nahezu wortgleich ins deutsche Gesetz übernommen. Unterschiede betreffen ausschließlich redaktionelle Anpassungen sowie in den Formulierungen teils juristische Präzisierungen sowie kleinere Modifikationen an deutsche Besonderheiten. Auch wurde Abs. 4 des MinStG gegenüber Art. 4 Abs. 4 u. 5 MinStRL leicht in seinem Aufbau verändert. Inhaltlich liegen aber auch hier keine Änderungen mit einer kleinen Ausnahme vor. So soll die Tie-Breaker-Klausel des § 6 Abs. 4 Satz 1 MinStG immer dann Anwendung finden, wenn eine Geschäftseinheit in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist. In der Fassung der MinStRL wird demgegenüber von zwei Steuerhoheitsgebieten gesprochen. In der Praxis wird dies meiner Auffassung nach in Dreifachkonstellationen zu keinen größeren Problemen führen, da auch die GloBE-MV eine analoge Anwendung bei mehr als zwei involvierten Staaten vorsehen. Im Ergebnis wird diese Differenzierung folglich keine A...