Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Ausschluss der Anwendung des § 43 Abs. 2 MinStG
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Ausgeschlossen wird durch § 13 Abs. 1 MinStG auch die Anwendung des § 43 Abs. 2 MinStG, der eine Reihenfolge für die Zuordnung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder -Jahresfehlbetrags einer transparenten Einheit (nach Kürzung gem. § 43 Abs. 1 MinStG um den Teil, der den außenstehenden Gesellschaftern zuzuordnen ist) vorsieht. Damit wird klargestellt, dass für die Zuordnung der Beschäftigten i.S.d. § 12 Abs. 2 MinStG und der materiellen Vermögenswerte i.S.d. § 12 Abs. 3 MinStG ausschließlich die besonderen Zuordnungsregeln des § 13 Abs. 2 MinStG Anwendung finden. Diese Anordnung folgt eindeutig aus dem Sinn und Zweck der Art. 14 Abs. 7 Unterabs. 5 MinStRL bzw. Art. 2.6.2 Buchst. b GloBE-MV.