Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Zwingende Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags (Abs. 7 Nr. 1)
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Verlässt eine Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr eine Unternehmensgruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte übertragen, müssen der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer in Bezug auf das betroffene Steuerhoheitsgebiet für jedes vorangegangene Geschäftsjahr zwingend neu berechnet werden. In praktischer Hinsicht beschränkt sich die Neuberechnung auf Fälle, in denen bei Austritt oder Übertragung im Wesentlichen aller Vermögenswerte ein Nachversteuerungskonto i.S.d. Abs. 3 (s. Rz. 43 ff.) einen offenen Saldo ausweist und dementsprechend nicht vor der bzw. durch die Übertragung auf null gemindert worden ist. Ist dies der Fall, müssen der effektive Steuersatz sowie die Ergänzungssteuern entsprechend § 57 MinStG (s. § 57 MinStG Rz. 1 ff.) neu berechnet werden. Die Berechnung des effektiven Steuersatzes (s. § 53 MinStG Rz. 7 ff.) und des Steuererhöhungsbetrags (s. § 54 MinStG Rz. 54 ff.) erfolgt nach Abs. 7 analog zu § 71 Abs. 5 MinStG. Folglich sind die angepassten erfassten Steuern des jeweilige...