Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Ausschluss der Arbeitnehmer und unabhängigen Auftragnehmer von Investmenteinheiten (Abs. 2 Satz 4)
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Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 MinStG bleiben die Arbeitnehmer und unabhängigen Auftragnehmer von Investmenteinheiten i.S.d. § 7 Abs. 18 MinStG für Zwecke des § 12 Abs. 2 MinStG unberücksichtigt. Die Vorschrift entspricht dem Ausschluss von Investmenteinheiten, die nicht bereits nach § 5 MinStG ausgeschlossene Einheiten sind, vom Anwendungsbereich der Sekundärergänzungssteuer gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 MinStG. Der Ausschluss von Investmenteinheiten nach § 12 Abs. 2 Satz 4 MinStG soll nach Ansicht des OECD/Inclusive Framework die Effektivität der Sekundärergänzungssteuer gewährleisten.