Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Modifizierte Anwendung des § 54 MinStG
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Für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer erfolgt die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 MinStG modifiziert durch § 93 MinStG wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ergänzungssteuersatz
|
×
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bereinigter Mindeststeuer-Gesamtgewinn
|
+
|
Zwecks der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 54 MinStG verwiesen (s. § 54 MinStG Rz. 1 ff.). Infolge der in § 93 MinStG angeordneten Modifikation entfällt folglich auch die Anwendbarkeit der Regelungen des § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 4 MinStG.
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Die Ermittlung nach § 54 MinStG erfolgt grundsätzlich pro Steuerhoheitsgebiet und damit nach dem Grundsatz der Jursidictional Blending. Damit werden grundsätzlich alle in einem Staatsgebiet belegenen Geschäftseinheiten zu einer Unternehmensgruppe zusammengefasst. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Besonderheiten des § 91 MinStG, der eine Durchbrechung dieses Grundsatzes für die dort genannten staatenlosen Geschäftseinheiten vorsieht (s. hierzu § 91 MinStG Rz. 1 ff.). Ausgenommen von dem Grundsatz des Jurisdictional Blending sind som...