Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Berücksichtigung für das laufende Geschäftsjahr (Abs. 1 Nr. 2)
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Nach Nr. 2 wird der zusätzliche Steuererhöhungsbetrag, der sich für das vorherige Geschäftsjahr ergibt und aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Steuererhöhungsbetrag und dem neu berechneten Steuererhöhungsbetrag für dieses Jahr ergibt, nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MinStG als zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres behandelt.