Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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§ 101 Abs. 1 und 2 MinStG fanden sich bereits in dem Diskussionsentwurf zum MinStG und wurden nicht weiter verändert. § 101 Abs. 3 MinStG wurde im Referentenentwurf in § 92 Abs. 5 (Bußgeldvorschriften) MinStG-RefE auf Anregung der Stellungnahmen eingeführt. In der weiteren Gesetzgebung wurde die zeitliche befristete Ausnahme zur Anwendung der Bußgeldvorschriften in den § 96 Abs. 3 (Anwendungsvorschriften) MinStG-E verschoben. Aufgrund der Einführung weiterer Paragraphen, findet sich die Vorschrift in der durch den Bundestag verabschiedeten Fassung in § 101 MinStG. Vor dem Hintergrund, dass § 101 MinStG die allgemeine Anwendung des MinStG regelt, sowie in Abs. 2 Ausnahmen zur Anwendung der SES, ist die Verschiebung der zeitlich befristeten Aussetzung der Ord S. 1458 nungswidrigkeiten in § 101 MinStG konsequent. Die zeitliche Anwendung der Normen des MinStG ist somit einheitlich in § 101 MinStG geregelt.
Durch das MinStAnpG wurde § 101 Abs. 4 MinStG eingefügt und regelt den erstmaligen Anwendungszeitpunkt des § 87b MinStG (vgl. dazu Rz. 29).