Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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F. Gesamtschuldnerische Haftung (Abs. 5)
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Die Gruppenmitglieder, deren Ergänzungssteuerbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MinStG dem Gruppenträger zugerechnet werden, haften nach § 3 Abs. 5 MinStG gesamtschuldnerisch für die Mindeststeuer des Gruppenträgers. Dies soll verhindern, dass eine unzureichende Finanzausstattung des Gruppenträ S. 51 gers die Durchsetzung von Steueransprüchen gefährdet. Eine Haftung nach § 73 AO darüber hinaus kommt nicht in Betracht (vgl. Rz. 9). Die gesamtschuldnerische Haftung erfordert, dass bei den betreffenden Gruppenmitgliedern konkret ein PES-, SES- oder NES-Betrag angefallen ist. Ist dies nicht der Fall, greift die Haftungsregelung nicht. Mit Blick auf die Informationsverpflichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 MinStG wirft dies wiederum Fragen bei der praktischen Handhabung auf (s. hierzu Rz. 38).