Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Alternative 1: Inländische oberste Muttergesellschaft
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Die gesetzliche Rangfolge sieht einen Grundtatbestand für drei Sachverhaltsalternativen und einen Auffangtatbestand vor. Ausgangspunkt ist ein top-down-Ansatz ausgehend von der obersten Muttergesellschaft mit Belegenheit im Inland.
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Sofern die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe im Inland belegen ist, ist sie Gruppenträger nach § 3 Abs. 3 Satz 1 MinStG. Dies gilt auch im Fall einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe, wenn eine der obersten Muttergesellschaft im Inland belegen ist. Die Mehrmütter-Unternehmensgruppe verfügt nach § 68 Abs. 3 MinStG über mehrere oberste Muttergesellschaften. Erst für den Fall, dass mehrere oberste Muttergesellschaften einer Mehrmuttergesellschaft im Inland belegen sind, ist ein Anwendungsfall i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 3 MinStG eröffnet.
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Auch wenn dies nicht im Gesetz explizit geregelt ist, dürfte der Wegfall der Eigenschaft als oberste Muttergesellschaft oder der inländischen Steuerpflicht i.S.d. § 1 MinStG (z.B. aufgrund Sitzverlegung) im Laufe des Besteuerungszeitraums automatisch zum Widerruf der Stellung als Gruppenträge...