Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Ausgestaltung der Mindeststeuer als Steueranmeldung
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§ 95 Abs. 1 Satz 1 MinStG regelt die Abgabe der Steuererklärung i.S.d. § 149 Abs. 1 AO. Nach § 150 Abs. 1 Satz 3 AO hat der Gruppenträger bei einer Steueranmeldung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist („Selbstberechnungserklärung“ ). Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des MinStG entschieden, die Steuererklärung als Steueranmeldung auszugestalten. Der Gesetzgeber führt dazu in § 95 Abs. 1 Satz 1 MinStG aus, dass der Gruppenträger für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen haben. Auch wenn sich keine Mindeststeuerschuld ergibt, hat der Gruppenträger eine Steueranmeldung abzugeben, eine sog. Nullmeldung.
Für den Fall der Steueranmeldung besteht eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der Festsetzung durch Steuerbescheid (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Als Instrument der Selbstveranlagung geht die Steueranmeldung über die Steuererklärung hinaus. Die Steueranmeldung setzt sich aus der Erklärung der Besteuerungsgrundlagen und der Berechnung der Steuer zusammen. Die Steueranmeldung wirkt nach § 168 AO als Steuerfestsetzung und ersetzt damit den nach § 155 Abs. 1 Satz 2 AO zu ...