Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Höchstens der Anteil der Muttergesellschaft
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§ 10 Satz 2 MinStG sieht vor, dass der Ermäßigungsbetrag höchstens dem Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit entspricht. Dies suggeriert, das bezüglich der Kürzung eine Bandbreite in Betracht kommt, für die der Anteil der Muttergesellschaft lediglich die Höchstgrenze bildet. Die Gesetzesbegründung enthält keine Ausführungen dazu, warum der Gesetzgeber einen einschränkenden Wortlaut aufgenommen hat.
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Mit Blick auf den Wortlaut des Art. 10 MinStRL sowie Art. 2.3.2 der GloBE-Mustervorschriften muss der Kürzungsbetrag zwingend dem (durchgerechneten) Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit entsprechen. Dieser ist nach den Grundsätzen des § 9 MinStG zu bestimmen. Diese Auslegung ist auch der Anwendung des § 10 MinStG zugrunde zu legen.