Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Allgemeines
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§ 8 MinStG setzt die Regelungen der Art. 5, 6 und 8 MinStRL in nationales Recht um. Die Richtlinienregelungen wiederum entsprechen Art. 2.1 der GloBE-Mustervorschriften. Der Gesetzgeber war aufgrund der Richtlinienvorgaben gebunden, die Regelungen ins nationale Recht umzusetzen. Die Umsetzung des Art. 5, 6 und 8 MinStRL erfolgt aufgrund der dort vorgegebenen detaillierten Regelungen ohne weiteren Umsetzungsspielraum des nationalen Gesetzgebers.