Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Keine Kürzung für Übernahmegewinne, die nicht nach § 21 MinStG ausgenommen wären (Abs. 2 Satz 2)
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Nach § 66 Abs. 2 Satz 2 MinStG gilt die Ausnahme für Übernahmegewinne nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MinStG nicht, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 MinStG ausgenommen wäre, es sich bei den untergehenden Anteilen des übertragenden Rechtsträgers also nicht um eine Schachtelbeteiligung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG oder eine Eigenkapitalbeteiligung handelt, die nach der Equity-Methode bilanziert wird.
Dem Wortlaut nach gilt die Einschränkung nicht für Übernahmeverluste — sofern Gewinne ergebniswirksam zu berücksichtigen sind, ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb Verluste nicht ebenfalls ergebnismindernd berücksichtigt werden sollten. Eine solche asymmetrische Berücksichtigung ist in der MinStRL nicht vorgesehen, so dass dieses asymmetrische Vorgehen ausschließlich am nationalen Maßstab des deutschen Verfassungsrechts und hier insbesondere auf die Vereinbarkeit mit dem Leistungsfähigkeitsgebot sowie dem Willkürverbot zu ü...