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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

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§ 35 MinStG — Unklar ist, inwiefern die Anwendung der Neubewertungsmethode, bei der bestimmte Vermögenswerte und Schulden regelmäßig mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, für Zwecke des § 83 MinStG zu einer Erhöhung des maßgeblichen Gesamtwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten führt (vgl. hierzu unten Rz. 28)

16

§ 51 MinStG Die Anwendung des § 83 MinStG verlängert den Übergangszeitraum, § 51 Abs. 4 Satz 3 MinStG. D.h. das Mindeststeuer-Verlustwahlrechts kann erst nach Ablauf des Übergangszeitraums, also nach Ablauf von fünf Jahren bzw. ab Nichterfüllung der Voraussetzungen, ausgeübt werden. Fraglich ist, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen das Mindeststeuer-Verlustwahlrecht aufgrund der Anwendung des § 83 MinStG nicht angewendet wurde, sich in einer späteren Betriebsprüfung jedoch herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, bspw. weil aus Sicht der Betriebsprüfung Vermögenswerte nicht einer staatenlosen Geschäftseinheit, sondern einer Betriebsstätte zuzuordnen sind oder eine Betriebsstätte festgestellt wird, so dass die Höchstzahl an Steuerhoheitsgebieten überschritten wird (...

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