Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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8. Aufsichtsrechtliche Regulierung (Abs. 19 Nr. 6)
146
Die Einheit selbst oder ihre Geschäftsleitung muss zudem einer aufsichtsrechtlichen Regelung einschließlich ausreichender Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und zum Anlegerschutz in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie errichtet ist oder verwaltet wird, unterliegen (§ 7 Abs. 19 Nr. 6 MinStG).
147
In ihrer ursprünglichen Fassung setzte die Vorschrift die Mindeststeuerrichtlinie noch nicht vollständig um, da die Geschäftsleitung in (§ 7 Abs. 19 Nr. 6 MinStG a.F. nicht erwähnt wurde (Art. 3 Nr. 31 Buchst. f der MinStRL). Daher war fraglich, ob Fondsvehikel, deren Errichtung nicht unmittelbar durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt wird, sondern bei denen „lediglich“ der Fondsmanager der Regulierung der Aufsichtsbehörde unterliegt (bloße Managerregulierung anstatt unmittelbarer Produktregulierung, z.B. bei einem Luxemburger RAIF), die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllten. Das MinStG war schon in der Altfassung richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch Fondsvehikel mit bloßer Managerregulierung als Investmentvehikel zu qualifizieren sind. Hierbei ist es nach hier ve...