Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Definition des Nettogewinns aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 Satz 2)
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Das Wahlrecht verteilt den Nettogewinn aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen auf einen Zeitraum von fünf Geschäftsjahren. Voraussetzung zur Anwendung des Wahlrechts ist demnach das Vorliegen eines Nettogewinns. § 36 Abs. 1 Satz 2 MinStG definiert, was unter dem Begriff „Nettogewinn“ zu verstehen ist. Demnach ist der Nettogewinn der positive Saldo der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenem unbeweglichem Vermögen aller dort belegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr. Folglich hat sich der Nettogewinn auf das gesamte Steuerhoheitsgebiet zu beziehen. Liegt für ein Steuerhoheitsgebiet ein Nettoverlust vor, ist das Wahlrecht nicht anwendbar.
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Der Nettogewinn bzw. -verlust des Antragsjahrs ist somit die Summe der Veräußerungsgewinne bzw. -verluste aller Geschäftseinheiten des Steuerhoheitsgebiets, soweit die Gewinne bzw. Verluste auf in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenem unbeweglichem Vermögen entfallen und nicht auf Veräußerungsvorgänge zwischen Geschäftse...