Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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H. Das Stammhaus (Abs. 7)
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Als Stammhaus gilt gem. § 4 Abs. 7 MinStG die Einheit, die den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst. Voraussetzung für das Vorliegen eines Stammhauses ist folglich, dass eine Einheit vorliegt, die über eine Betriebsstätte in einer anderen Jurisdiktion verfügt. Was genau für Zwecke der Mindeststeuer als Betriebsstätte qualifiziert, definiert § 4 Abs. 8 MinStG (vgl. Rz. 145 ff.).
Weiterhin muss eine Einheit vorliegen, d.h. ein Rechtsträger oder eine sonstige Einrichtung i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 MinStG (vgl. Rz. 141). Damit ein Stammhaus als solches qualifizieren kann, müssen für mindeststeuerliche Zwecke folglich immer mindestens zwei Geschäftseinheiten derselben Einheit vorliegen: Die Betriebsstätte und ihr Stammhaus.
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Bedeutung entfaltete der Begriff des Stammhauses insbesondere i.V.m. § 42 MinStG, der die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus regelt.