Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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Da in § 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG als zeitlicher Betrachtungshorizont auf den Zeitpunkt der Ausschüttung abgestellt wird, ist auch bei den Gewinnen und Verlusten aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts und der Veräußerungserlösen die Beteiligungsquote am Stichtag relevant. Eine längere Haltedauer — anlog zu § 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG (Langzeitbeteiligung) — wird in § 21 MinStG nicht gefordert.