Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Korrektur der bestehenden, noch nicht geleisteten aktienbasierten Vergütungen bei Widerruf des Wahlrechts (Abs. 3 Satz 2)
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Wird das Wahlrecht nach § 34 Abs. 1 MinStG nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums gem. § 77 Abs. 2 MinStG durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit widerrufen, ergibt sich nach § 18 Nr. 12 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 2 MinStG eine verpflichtende Korrektur der bisher gem. § 34 Abs. 1 MinStG für mindeststeuerliche Zwecke berücksichtigten aktienbasierten Vergütungen, soweit diese aktienbasierten Vergütungen entstanden, aber noch nicht geleistet wurden. Der Korrekturbetrag aus dem Widerruf wird durch § 34 Abs. 3 Satz 2 MinStG als positive Differenz zwischen den nach § 34 Abs. 1 MinStG zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben (steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand) und allen während der Inanspruchnahme des Wahlrechts entstandenen und nicht geleisteten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen (handelsrechtlich berücksichtigungsfähiger Aufwand) bestimmt.
Der Korrekturbetrag bestimmt sich nach § 34 Abs. 3 Satz 2 MinStG beispielhaft wie folgt:
Die Korrektur stellt letztlich die mindeststeuerliche Situation hinsichtlich der Behandlung der aktienbasierten Vergütungen her, die ohne Ausübung des Wahlrechts nach § 34 Abs. 1 MinStG bestehen wür...