Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Die Kürzung des § 48 Nr. 5 MinStG für nicht innerhalb von drei Jahren entrichteten Steueraufwand kann zu einer doppelten Besteuerung mit regulärer Ertragsteuer und Ergänzungssteuer führen. Die Regelung erweist sich insbesondere in den Fällen als überschießend, in denen die spätere Entrichtung des Steueraufwands ohne Missbrauchsabsicht erfolgt. Beispiele können hier insbesondere langjährige Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf den zu entrichtenden Steueraufwand sein (Aussetzung der Vollziehung; s. Rz. 53, 56). Da die Vorschrift durch eine EU-Richtlinie vorgegeben ist, ist sie am Maßstab der Unionsgrundrechte zu prüfen und begegnet insoweit Bedenken in Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip.