Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 98 MinStG bildet den ersten Paragraphen im zweiten Abschnitt des elften Teils, der sich mit Bußgeldvorschriften, Ermächtigungen und Anwendungsvorschriften des Besteuerungsverfahrens beschäftigt. In § 98 MinStG werden spezifische Ordnungswidrigkeitstatbestände festgelegt, um die Einhaltung der ordnungsgemäßen Abgabepflicht des Mindeststeuer-Berichts (§ 75 MinStG) effektiv sicherzustellen. Letztlich bietet der Mindeststeuer-Bericht ein umfangreiches Informationspaket mit Berechnungsgrundlagen des Steuerpflichtigen, um den Finanzverwaltungen zu ermöglichen, die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung und letztlich die Mindeststeuerschuld zu verifizieren. Der Mindeststeuer-Bericht ist daher notwendig und Kernbestandteil im neuen Mindestbesteuersystem. § 98 MinStG ist folglich eng mit dem Mindeststeuer-Bericht und der dazugehörigen Abgabeverpflichtung verknüpft.
S. 1442
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Im Rahmen der neuen Mindestbesteuerung sind in der Anfangszeit zeitlich begrenzte Sanktionserleichterungen (Transitional Penalty Relief Regime) für Zwecke des Mindeststeuer-Berichts vorgesehen. Diese ...