Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 42 MinStG bestimmt die Grundsätze zur Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Stammhaus und Betriebsstätte und sorgt dadurch für die von dem MinStG gewollte Gleichstellung von Betriebsstätten und Tochtergesellschaften (§ 4 Abs. 2 Satz 2 MinStG).
Abgesehen von dem auf einen nicht gruppenzugehörigen Gesellschafter entfallenden Anteil am Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit, räumt § 43 MinStG der Zuordnung zu einer Betriebsstätte grundsätzlich Vorrang ein, § 43 Abs. 2 Nr. 1 MinStG. Somit ergänzt und führt § 43 Abs. 2 Nr. 1 MinStG letztlich die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus nach § 42 MinStG fort.
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§ 49 MinStG stellt das Pendant zu § 43 MinStG für die Zuordnung der erfassten Steuern dar. Somit soll ein Gleichlauf der beiden Normen erreicht werden, das heißt, dass beide Vorschriften zu der gleichen Zuordnung von Gewinn und darauf erhobene Steuern, zu derselben Einheit, kommen müssen. Nur so kann ein aus Sicht des MinStG unsachgerechtes Ergebnis verhindert werden.
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§ 69 MinStG findet auf transparente oberste Muttergesellschaften Anwendung und stellt eine Spezialvorschrift dar, die § 43 MinStG ergänzt. § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 MinStG ...